Fragen und Antworten

1) Weshalb braucht es die Justiz-Initiative?

Zu den wichtigsten Grundprinzipien der Demokratie gehört die Gewaltentrennung der Staatsmacht in Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung und Verwaltung) und Judikative (Justiz bzw. Rechtsprechung). Diese Trennung soll verhindern, dass eine der Staatsgewalten übermächtig wird und die Gerechtigkeit und die Freiheit der Bürger bedroht.
Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden heute von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt, diese nimmt dabei freiwillig Rücksicht auf den Parteienproporz. Faktisch kann heute nur Bundesrichterin oder Bundesrichter werden, wer sich einer der im Parlament vertretenen Parteien anschliesst. Die Justiz-Initiative möchte diese sachlich unnötige und unter dem Aspekt der Gewaltentrennung auch unerwünschte Abhängigkeit der Bundesrichterinnen und Bundesrichter von den Parteien und der Politik beseitigen und schlägt dafür ein neues Wahlverfahren vor.

2) Weshalb sollte es schlecht sein, wenn alle Bundesrichterinnen und Bundesrichter Mitglied einer Partei sind?

Das Beziehungs- und Abhängigkeitsgeflecht, welches notwendig ist um Bundesrichterin und Bundesrichter zu werden, besteht auch nach der Wahl in das Bundesgericht fort und beeinträchtigt die Unabhängigkeit.
Zudem laufen «unangenehme» Bundesrichterinnen und Bundesrichter Gefahr von der Vereinigten Bundesversammlung im Rahmen der regelmässigen Bestätigungswahlen nicht wiedergewählt zu werden. Die durch diese permanente Bedrohung eingeschränkte richterliche Unabhängigkeit kann die Qualität der Urteile negativ beeinflussen.
Hinzu kommt, dass Bundesrichterinnen und Bundesrichter ihren Parteien eine sogenannte Mandatssteuer für die Überlassung des Amtes bezahlen, was die gegenseitige Abhängigkeit zusätzlich verstärkt. Diese Mandatssteuer macht jährlich einen namhaften Betrag pro Richter in Höhe von mehreren Tausend Franken aus.
Wesentlich ist auch, dass Juristinnen und Juristen, welche sich der Unabhängigkeit verpflichtet fühlen, nicht gezwungen werden gegen ihren Willen einer Partei beitreten zu müssen, nur um für ein Bundesrichteramt wählbar zu sein.

3) Will die Justiz-Initiative den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern politische Meinungen verbieten?

Nein, das will sie auf keinen Fall. Bundesrichterinnen und Bundesrichter sind Staatsbürger mit politischen Rechten und politischer Meinungsfreiheit wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch. Aber sie sollen ihr Amt nicht einer politischen Partei verdanken und an diese Abhängigkeit auch nicht ständig durch Mandatssteuern und periodische Wiederwahl erinnert werden.
Hinzu kommt, dass nur knapp 10% der stimmberechtigten Bevölkerung in einer Partei organisiert sind.
Die politischen Ansichten und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei dürfen keine Qualifikationsvoraussetzung für das Amt einer Bundesrichterin oder eines Bundesrichters sein, und es darf niemand von diesem Amt ausgeschlossen werden, weil er oder sie diese nicht erfüllt.

4) Das heutige Wahlsystem der Bundesrichterinnen und Bundesrichter garantiert einen parteipolitischen Proporz und damit eine gute Vertretung der Bevölkerung. Weshalb sollte man dies ändern?

Das zukünftige Wahlsystem garantiert einen Proporz über die ganze Gesellschaft und damit eine noch bessere Vertretung der Bevölkerung, insbesondere derer, die sich nicht durch Parteien vertreten fühlen.

5) Was schlägt die Justiz-Initiative konkret vor?

Die Justiz-Initiative setzt neue Grundlagen für

  • die Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter (Art. 188a BV)
  • die Amtsdauer der Bundesrichterinnen und Bundesrichter (Art. 145 Abs. 1 Satz 2 BV)
  • die Abberufung von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern (Art. 145 Abs. 2 BV)

Das Kernstück der Initiative ist die Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren.

6) Welche Auswirkungen hat die Annahme der Justiz-Initiative?

Für gute, ungebundene Juristinnen und Juristen steigt die Chance, zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter bestimmt zu werden. Dadurch können sich auch qualifizierte und interessierte Personen, welche sich bisher von der Parteipolitik fernhielten, für das Amt als Bundesrichterin oder Bundesrichter zur Verfügung stellen.

Bundesgerichtsurteile werden unabhängiger sein, weil die Zulassung zum Losverfahren allein auf der persönlichen und juristischen Qualifikation beruht und nicht von der politischen Orientierung und Vernetzung der Kandidatinnen und Kandidaten abhängt. Auch die Tatsache, dass die Bundesrichterinnen und Bundesrichter bei ihrer Urteilsfindung keine Rücksicht auf die Interessen von Verwaltung und Politik nehmen müssen, wird der Qualität der Urteile und ihrer Begründungen zuträglich sein. Zu erwarten ist auch, dass die Initiative, welche das Bundesgericht betrifft, positive Auswirkungen auf die kantonalen Vorinstanzen haben wird.

Weil einzig mit einem Losverfahren die Chancengleichheit garantiert ist.
Eine vom Bundesrat bestimmte Fachkommission überprüft die persönliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber. Wer diese erfüllt, hat die gleichen Chancen auf das Amt.

8) Was ist an einem Losverfahren demokratisch?

Das Losverfahren wurde bereits von den Griechen in der antiken Polis, vor allem in Athen, praktiziert. Die Verwendung des Loses sollte die Bestechung und vorzeitige Beeinflussung des urteilenden Gremiums verhindern helfen. Auch Montesquieu, der «Erfinder» der Gewaltenteilung, schrieb, dass der Wahlprozess durch das Los in der Natur der Demokratie liegt.
Indem die Richterinnen und Richter durch das Los bestimmt werden, kann das Wahlverfahren in keiner Weise von Parteien, Verwaltungen, Lobbyorganisationen usw. beeinflusst werden. Somit ist das Losverfahren von vornherein ergebnisoffen, fair, neutral und transparent und bietet somit allen qualifizierten Kandidatinnen und Kandidaten die gleichen demokratischen Chancen.

9) Kann nun jede und jeder Bundesrichterin oder Bundesrichter werden?

Nein. Die Initiative verlangt eine Vorauswahl durch eine Fachkommission nach objektiven Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter. Der Gesetzgeber wird diese Kriterien konkret festlegen müssen. Es wird insbesondere eine umfassende juristische Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung sowie einen einwandfreien Leumund und Vertrauenswürdigkeit brauchen, damit eine Person überhaupt am Losverfahren teilnehmen kann.

10) Die Fachkommission wird vom Bundesrat bestimmt. Dieser ist aber auch partei-politisch zusammengesetzt. Wie kann man sicher sein, dass die Experten nicht auch partei-politisch beeinflusst sind und/oder Personen auswählen, die sie kennen?

Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Mitglieder der Fachkommission ist im neuen Verfassungsartikel festgeschrieben: Art. 188a Abs. 3 Satz 3 BV: «Sie sind in ihrer Tätigkeit von Behörden und politischen Organisationen unabhängig.» Zudem wird durch das Losverfahren verunmöglicht, dass Interessengruppen wie Parteien usw. gezielt Personen für das Bundesrichterinnen- und Bundesrichteramt portieren können.

11) Was sind die Kernelemente des von der Initiative verlangten Losverfahrens?

Um die Qualität der Rechtsprechung zu gewährleisten, bedarf es eines Verfahrens, in welchem die Kandidatinnen und Kandidaten von einer Fachkommission auf ihre fachliche und persönliche Eignung für das Bundesrichteramt geprüft und dann ausgelost werden.
Die Ernennung der Fachkommission durch den Bundesrat ist somit die erste Stufe im Losverfahren. Die Prüfung und Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten ist die zweite Stufe. Die Losziehung mit der Bestimmung der Richterinnen und Richter nach dem Zufallsprinzip ist die dritte Stufe im Losverfahren.
Die unabhängige Fachkommission, welche vom Bundesrat gewählt wird, könnte beispielsweise aus erfahrenen und unabhängigen Juristinnen und Juristen aus Lehre (Professorinnen und Professoren), Gerichtsbarkeit (Richterinnen und Richter) und Praxis (Anwältinnen und Anwälte) zusammengesetzt sein.

12) Wo bleibt die (demokratische) Verantwortung in einem Losverfahren?

Durch das Losverfahren verfügen alle qualifizierten Kandidatinnen und Kandidaten, ob mit oder ohne Parteibuch über die gleichen Chancen zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter bestimmt zu werden. Durch das Losverfahren wird verunmöglicht, dass Parteien aus politischen Überlegungen gezielt bestimmte Personen für das Bundesrichterinnen- und Bundesrichteramt portieren können, oder dass unqualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten ein Richteramt erhalten, weil die Parteizugehörigkeit und der Sitzanspruch mehr zählen als deren Fähigkeiten.

13) Ist das praktisch überhaupt umzusetzen? Wie könnte ein entsprechendes Losverfahren aussehen?

Grundsätzlich wird die konkrete Ausgestaltung des Losverfahrens Sache des Parlaments, des Bundesrats und des Bundesgerichts auf der Grundlage des neuen Verfassungsartikels sein. Dabei wird man sich auch auf bisher bewährte Abläufe stützen können. In der Grafik, die unten zum Download zur Verfügung steht, wird skizziert, wie sich die Initianten der Initiative das Verfahren grob vorstellen.

Download vorschlag losverfahren

14) Weshalb wird im Initiativtext eine angemessene Vertretung der Landessprachen verlangt?

Es muss gewährleistet werden, dass jede Bürgerin und jeder Bürger in seiner Amtssprache mit dem Bundesgericht verkehren kann. Der Zugang zum höchsten Gericht darf nicht durch Sprachbarrieren behindert werden. Diese Selbstverständlichkeit ist in der geltenden Bundesverfassung nicht verankert. Durch ein entsprechend qualifiziertes Losverfahren wird sichergestellt, dass zwischen den Sprachregionen kein Ungleichgewicht entstehen kann.

15) Warum wurde nur für die Sprache und nicht auch für das Geschlecht eine Sicherstellung der Vertretung am Bundesgericht verlangt?

Es muss gewährleistet werden, dass jede Bürgerin und jeder Bürger in seiner Amtssprache mit dem Bundesgericht verkehren kann. Dies ist letztlich ein Element der notwendigen Kompetenz für die Ausübung des Amtes. Die Vertretung von Frauen, Männern, Mehrheiten, Minderheiten, kleinen und grossen Interessengruppen usw. wird durch das Losverfahren und dessen Zufallsprinzip garantiert. Wichtiger als jedes demographische Attribut, ist die Qualifikation für das Amt.

16) Warum sollen Bundesrichterinnen und Bundesrichter bis zur Pensionierung im Amt bleiben?

Es ist sinnvoll, dass Bundesrichterinnen und Bundesrichter erst einige Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter pensioniert werden. Damit wird sichergestellt, dass die hohe Qualifikation und das hohe Mass an Erfahrung ausgeschöpft werden. Denn es ist möglich, dass durch das Zufallsprinzip eine qualifizierte Persönlichkeit erst nach mehreren Teilnahmen am Losverfahren zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter ernannt wird. Die Ernennung bis zur Pensionierung garantiert den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern ein hohes Mass an Unabhängigkeit. Sie müssen sich keine Gedanken über eine Nichtwiederwahl machen, nur weil sie allenfalls ein Urteil fällen, welches für einflussreiche Kreise unangenehm ist. Sie können Urteile fällen, ohne negative Konsequenzen für ihre wirtschaftliche Existenz befürchten zu müssen.

Um eine Überalterung des Gerichts zu vermeiden, soll die Ernennung aber nicht wie zum Beispiel in den USA bis zum Lebensende erfolgen, sondern lediglich bis zur Pensionierung.

17) Kann eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter abberufen werden?

Ja, der Initiativtext sieht für spezielle Fälle, wie etwa schwere Verletzung der Amtspflichten, eine Abberufungsmöglichkeit vor, falls Bundesrichterinnen oder Bundesrichter ihr Amt missbrauchen oder (z.B. gesundheitlich) nicht mehr in der Lage sind, dieses auszuüben. Die Vereinigte Bundesversammlung kann demnach auf Antrag des Bundesrates mit einer Mehrheit der Stimmenden eine Richterin oder einen Richter des Bundesgerichts abberufen.

18) Was geschieht bei Annahme der Initiative mit den aktuell tätigen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern?

Da es für ordentliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter die zur Zeit im Amt sind belastend wäre, wenn sie nach einer Annahme der Initiative ihr Richteramt vor der Pensionierung verlieren würden, sieht die Justiz-Initiative in ihrer Übergangsbestimmung vor, dass amtierende ordentliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter nach Inkrafttreten der Initiative bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, im Amt bleiben können. Die Altersgrenze von 68 Jahren entspricht dem geltenden Pensionierungsalter im Bundesgerichtsgesetz.

19) Was genau macht eigentlich das Bundesgericht?

Das Bundesgericht ist das oberste Gericht der Schweiz. Betroffene können sich dort über das Urteil eines anderen Gerichts beschweren und das Urteil überprüfen lassen. Das Bundesgericht sorgt mit seinen Urteilen dafür, dass das eidgenössische Recht korrekt angewendet wird und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt werden. Andere Gerichte und Behörden orientieren sich an den Urteilen des Bundesgerichts – vor allem, weil das Bundesgericht durch seine Entscheidungen auch zu Anpassungen des Rechts an veränderte Verhältnisse beiträgt. Es entwickelt die Rechtsprechung weiter. Deshalb hat das Bundesgericht eine besondere Wichtigkeit für die Zukunft der Schweiz und alle Bürgerinnen und Bürger.


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