Die Justizinitiative in den Augen von Bundesbern

Ein aus Bundesbern zunächst angekündigter Gegenvorschlag zur Justizinitiative wird wohl letztlich ausbleiben, unter Verweis u.a. auf das «gute Funktionieren» des heutigen Systems. Dieses «gute Funktionieren» wird einem empirischen Schnelltest unterzogen – und fällt durch. Das Ist-System konterkariert die richterliche Unabhängigkeit und stellt eine illegitime, undemokratische Amtszugangsschranke bei dysfunktionaler Gleichschaltung der Staatsgewalten dar. Demgegenüber sprechen wissenschaftliche Evidenzen dafür, dass das fokale Losverfahren der Justizinitiative die Diversität und Qualität auf der Richterbank mutmasslich verbessern würde.

1. Die offiziellen Positionen aus dem Bundeshaus

[1] Die Justizinitiative will die bisher praktizierte Richterwahl auf kurze Amtsdauer mit Wiederwahl, Parteienproporz und Mandatssteuer durch ein für die Schweiz neuartiges Rekrutierungsverfahren ersetzen. Eine nicht parteipolitisch dominierte Fachkommission soll einen Kandidatenpool nach fachlichen und persönlichen Kriterien selektieren, aus dem eidgenössische RichterInnen per Losziehung bis zum Erreichen einer Altersgrenze ernannt werden. In Bundesbern zeichnet sich eine Ablehnung der Justizinitiative ohne Gegenvorschlag ab.

[2] Am 6. November 2020 hatte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zunächst einen indirekten Gegenvorschlag mit den folgenden potenziellen Eckpunkten ins Auge gefasst: Festhalten an der sechsjährigen Amtsdauer samt Wiederwahl; diese sollte allerdings neu «automatisch oder durch die Gerichtskommission auf Empfehlung der Fachkommission» erfolgen. Damit verbunden wäre die Einführung einer Fachkommission gewesen, welche die RichteramtsanwärterInnen vorselektieren und hierbei «einzig die fachliche (inklusive Sprache) und persönliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten» berücksichtigen würde. Neu wurde zudem die Einführung eines Abberufungsverfahrens bei schweren Pflichtverletzungen in Betracht gezogen. Es seien «Alternativen zu Mandatsabgaben zu prüfen».1 Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates schloss sich am 3. Dezember 2020 der Position ihrer Schwesterkommission im Wesentlichen an.2

[3] Das Bundesamt für Justiz unterbreitete am 7. Januar 2021 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen Bericht zur Beleuchtung verschiedener legistischer Aspekte eines solchen indirekten Gegenvorschlages.3 Am 15. Januar 2021 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates allerdings eine Kehrtwende. Die Kommission habe «nach eingehender Diskussion» den zunächst ins Auge gefassten Gegenvorschlag an das Parlament am Ende doch abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit sei «der Ansicht, dass die vorgebrachten Ideen kaum eine Verbesserung gegenüber dem aktuellen und allgemein gut funktionierenden System bringen.» Die Kommission werde dem Parlament die Ablehnung der Justizinitiative empfehlen.4

[4] Im Ergebnis macht sich damit die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Position des Bundesrates zu eigen, welcher ebenfalls die Ablehnung der Justizinitiative ohne Gegenvorschlag befürwortet. Das Losverfahren sei für Richterwahlen wenig geeignet und ein «Fremdkörper in der schweizerischen Rechtsordnung»; es basiere auf dem Zufallsprinzip und führe nicht zwangsläufig zur Auswahl der bestgeeigneten Personen unter den Kandidaten. Es würde die demokratische Legitimation des Bundesgerichts schmälern.5 Das Losverfahren schwäche «die Stellung des Parlaments und der politischen Parteien (. . . ) und damit allenfalls auch die Akzeptanz des Bundesgerichts und seiner Urteile in der Bevölkerung».6 Der Bundesrat anerkennt anderseits «ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen einer unabhängigen Amtsführung und dem zurzeit praktizierten System, wonach Richterinnen und Richter faktisch Mitglied einer politischen Partei sein und Mandatssteuern bezahlen müssen.»7 Allerdings gewährleiste die «Beachtung des Parteienproporzes zumindest eine gewisse Repräsentanz der unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Grundhaltungen am Bundesgericht und mach[e] diese auch ein Stück weit transparent.»8

[5] Eine finale Positionierung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist bis dato (soweit ersichtlich) ausstehend.

[6] Die vorstehenden Argumente sowie die korrespondierenden, im Raum stehenden bzw. gestandenen Vorschläge sowohl der parlamentarischen Kommissionen als auch der Justizinitiative werden nachfolgend einem Schnelltest unterzogen.

 

2. «Allgemein gute Funktionsweise» des bestehenden Systems?

[7] Die pauschal ins Feld geführte «allgemein gute Funktionsweise» des bestehenden Systems ist eine Frage der Optik. Natürlich ist plausibel, dass aus Sicht des Parlaments und der hinter diesem stehenden politischen Parteien das System bestens funktioniert. Ein Blick auf die Erfolgsrechnungen der politischen Parteikassen könnte diese Aussage durchaus stützen, wenn man etwa an die Mandatssteuern denkt.

[8] Weniger euphorisch klingt es dazu hingegen aus den Reihen der Richterschaft. Und zwar nicht nur auf Bundes-, sondern schon auf kantonaler Ebene (deren Richterwahlsysteme letztlich demjenigen des Bundes ganz wesentlich nachempfunden sind, weshalb die einschlägigen Rechtstatsachen ebenfalls in die vorliegende Analyse einfliessen).

[9] Patrick Guidon, Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR-ASM), Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen und Strafrechtsprofessor an der Universität St. Gallen sieht in der periodischen Wiederwahl und den Mandatssteuern eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit – jedenfalls dem Anschein nach aus Sicht des rechtsuchenden Publikums und damit im Sinne eines verfassungsrechtlichen Problems.9 Die de facto erforderliche parteipolitische Bindung der RichterkandidatInnen schränke die Auswahl qualifizierter Kandidierender ein.10 Im Namen der SVR-ASM befürwortet Patrick Guidon einen Gegenentwurf zur Justizinitiative mit Einführung der einmaligen Wahl, Abschaffung bzw. Ersatz der Mandatssteuern und der Professionalisierung des Auswahlverfahrens.11

[10] Martin Burger, bis Mitte 2020 Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, hält das gegenwärtige System der begrenzten Amtsdauer mit Wiederwahl ausdrücklich für «dysfunktional».12 «Bei der Mitwirkung in heiklen, öffentlichkeitsträchtigen Prozessen kann es zu Situationen kommen, in denen man sich als Mitglied eines Spruchkörpers nicht unabhängig fühlt, denn Reaktionen aus Politik und Öffentlichkeit könnten Auswirkungen auf die Wiederwahl haben.» Zwar erlebe jener Autor, dass in der Schweiz tatsächlich unabhängig Recht gesprochen werde, aber nicht wegen des geltenden Richterwahlsystems, sondern trotz dieses Systems, bedingt unter anderem durch die «mehrheitlich positive Haltung gegenüber der richterlichen Unabhängigkeit in der Politik.»13 Wenn aber nicht das System, sondern eine «Haltung der Politik» gemäss dem Erfahrungsspektrum des kürzlich abgetretenen Obergerichtspräsidenten des bevölkerungsreichsten Schweizer Kantons unabhängige Rechtsprechung gewährleistet, dann ist diese eben nicht gewährleistet, sondern vom Wohlwollen derjenigen abhängig, gegen die der Unabhängigkeitsgrundsatz die Justiz eigentlich vor Urteilsweisungen schützen sollte.

[11] Marianne Heer, Kantonsrichterin in Luzern und anerkannte    Strafrechtsexpertin und -dozentin, bemerkte in einem Medieninterview vom 5. Januar 201714: «Alle in der Strafjustiz stehen sehr unter Druck. Die Angst beeinflusst die Urteile. (. . . ) Ich beobachte es einfach. Ich bin 61 und muss noch einmal gewählt werden. Zum Glück war ich wirtschaftlich immer unabhängig. Ich habe Richterkollegen mit kleinen Kindern, die offen sagen, sie wollten Probleme, die mit dem Rückfall eines Täters verbunden sind, nicht auf sich nehmen. Sie wollten ihre Karriere nicht aufs Spiel setzen. Heute werden Richter schnell einmal abgestraft. Das ist mir selber passiert.»

[12] Im letztgenannten Kontext sei etwa auch auf eine unlängst publizierte empirische Studie von Markwalder/Binswanger hingewiesen, wonach in 113 analysierten Fällen sämtliche Anträge der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft (bzw. bei 2% auf Ersatzmassnahmen) gutgeheissen wurden.15 Zwar stehe gemäss den Studienautorinnen in Ermangelung einer Verlaufsanalyse sämtlicher untersuchter Fälle nicht fest, inwieweit die Staatsanwaltschaft schon bei der eigenen Vorselektion bzw. Chancenbeurteilung der Haftanträge sozusagen «ins Schwarze getroffen» hätte.16  Eine solche Unfehlbarkeit wäre aber wenig plausibel. So ist beispielsweise in einer einschlägigen Untersuchung aus Deutschland (wo RichterInnen einmalig bis zum Rentenalter ernannt werden) aus dem Jahre 2008 von einer staatsanwaltschaftlichen Erfolgsquote bei Haftanträgen von nur ca. 2/3 die Rede.17 Natürlich ist damit noch kein wissenschaftlich fundierter Nachweis eines angst- bzw. abhängigkeitsinduzierten Ursachenzusammenhangs zwischen dem bestehenden schweizerischen Richterwahlsystem und dem Ausgang gewisser strafrechtlicher Entscheide im Sinne einer strengen «Law & Order»-Justiz bzw. der Bevorzugung gesellschaftlicher Sicherheitsbedürfnisse des politischen Mainstreams gegenüber individuellen Grundrechtspositionen erbracht. Aufgrund des Ausgeführten und im Kontext mit der zitierten Aussage von Marianne Heer dürfte aber immerhin die Formulierung einer entsprechenden, erst einmal zu falsifizierenden Hypothese erlaubt sein. Dies wäre gerade kein Charakteristikum einer im rechtsstaatlichen Sinne «gut funktionierenden» Justiz.

[13] Parteipolitischer Einfluss auf die Rechtsprechungstätigkeit in Form von richterlichen Befürchtungen, infolge politisch unliebsamer Urteile nicht wiedergewählt zu werden, sind auch auf Ebene des Bundesgerichts durch einschlägige Aussagen etwa der Bundesrichter Stadelmann, Raselli und Walter dokumentiert.18 In den Wahlresultaten bei Erneuerungswahlen des Bundesgerichts lassen sich sog. «Denkzettel», d.h. Warnschüsse «vor den Bug» der RichterInnen in Form mehr oder weniger knapper Wiederwahlresultate regelmässig empirisch nachweisen. Die betroffenen Richter wissen dann genau: Sie müssen «zurück in die Spur».19 Ähnlich wie bei der zuvor diskutierten Thematik der potenziellen Tendenz zur «Law and Order»- bzw. «Sicherheitsjustiz» im Bereich des Strafrechts lässt sich auch auf eidgenössischer Ebene zuweilen ein Kontext zwi- schen «Denkzetteln» und politischen Schwerpunktthemen wie Einbürgerung oder Rassendiskriminierung feststellen.20

[14] Zum Panoptikum potenziell «guter Funktionsweisen» des geltenden Richterwahlsystems gehört schliesslich auch ein Blick in die parlamentarischen Beratungen im Kontext der Gesamterneuerungswahl des Bundesgerichts vom 23. September 2020. Daraus ergibt sich nämlich, dass die seinerzeitige Druckausübung der SVP auf Bundesrichter Donzallaz nicht nur auch allen anderen proporzberechtigten Parteien auf «ihre» Richter jederzeit möglich ist, sondern in der Vergangenheit auch ausserhalb der SVP tatsächlich stattgefunden hat: «Herr Ständerat Jositsch, wissen Sie oder ist Ihnen bewusst, dass die SP-Leitung in naher Vergangenheit auch schon SP-Bundesrichterinnen oder -Bundesrichter zitiert hat, um sich einen der SP missliebigen Bundesgerichtsentscheid erläutern zu lassen? (. . . ) [Jositsch:] Herzlichen Dank für diese Frage. Wie ich Ihnen gesagt habe, ist die Einflussnahme der Legislative, also des Parlamentes, und von Parteien auf Richterinnen und Richter unzulässig. Sollte das in der Vergangenheit passiert sein, egal in welcher Fraktion, war das nicht richtig. (. . . )»21 Ähnlich wie es bei bestimmten strafrechtlichen Entscheidungen um gewichtige gesellschaftspolitische Interessen geht, ging es bekanntlich im Fall Donzallaz um ein gewichtiges wirtschaftspolitisches Postulat, nämlich den Schutz bankenwirtschaftlicher Interessen. Auch hier zeigt sich im Sinne einer Hypothese, dass gemäss bestehender Funktionsweise das geltende Richterwahlsystem mit der richterlichen Unabhängigkeit in einen Widerstreit gerät, wenn es um Entscheide im Spannungsfeld zum politischen Mainstream geht.

[15] Die beschriebenen Rechtstatsachen sind nicht bloss ein temporäres «Modephänomen» der heutigen Zeit. Ich habe bereits in meiner Anfang 2002 publizierten empirischen Untersuchung22 ähnliche Vorgänge feststellen müssen. Schon damals waren der Mehrheit von acht befragten Richtern im Kanton Zürich Fälle bekannt, in denen Richter nicht wieder portiert bzw. nicht wiedergewählt worden waren. Sie sahen in der beschränkten Amtsdauer mit Wiederwahlmöglichkeit überwiegend zumindest eine potentielle Gefährdung ihrer Unabhängigkeit, und zwar mehrheitlich durch die Möglichkeit, in der öffentlichen Meinung unter Druck zu geraten.23 Der Bogen zu der vorstehend etwa von Marianne Heer für sich und andere RichterkollegInnen thematisierten Angst als Einflussfaktor auf Strafurteile lässt sich somit unschwer und konsistent in die Vergangenheit zirkeln. Zwar werden RichterInnen in der Regel wiedergewählt, aber wohl nur, weil sie «in der Spur laufen», verbunden mit regelmässigen «Denkzetteln», die an die Spurrichtung erinnern.

[16] Zwischenresultat: Die von Bundesbern in den Vordergrund gestellte, vermeintlich «gute Funktionsweise» des bestehenden Richterwahlsystems entspricht jedenfalls nicht durchgängig den feststellbaren Rechtstatsachen. Abgesehen davon, dass die Anrufung «guter Funktionsweise» pauschal und damit nicht aussagekräftig ist, dokumentieren konkrete empirische Hinweise aus qualitativ gewichtigen Quellen eine verfassungsdysfunktionale Realität. Sie indizieren insbesondere, dass das geltende Richterwahlsystem mit seiner Faktizität der verfassungsmässigen und völkerrechtlichen Garantie richterlicher Unabhängigkeit widerspricht. Dessen ungeachtet ist die Behauptung, das geltende System «funktioniere im allgemeinen gut», aus der Partikularsicht der politischen Parteien natürlich korrekt: Das System stellt sie gegenüber der Justiz auf die Pole Position; nur ist genau das verfassungswidrig.

 

3. Legitimation durch Parteienproporz?

[17] Der soeben skizzierte, gegenwärtige verfassungswidrige Zustand lässt sich entgegen der Auffassung von Bundesbern nicht etwa durch vermeintliche Vorzüge des Parteienproporzes legitimieren. Die Behauptung, dieser gewährleiste eine adäquate Repräsentanz der in der Bevölkerung vorherrschenden Weltanschauungen und mache diese in gewisser Weise transparent, ist nachweislich falsch.

[18] Sie ist nicht nur deshalb falsch, weil lediglich knapp 7 % der stimmberechtigten Bevölkerung in der Schweiz Mitglieder einer politischen Partei sind.24 Und nicht nur deshalb, weil bei einer geschätzten Parteiidentifikation in der Bevölkerung von ca. 50 % die andere Hälfte mit «ausserparteilichen» Weltanschauungen von einer Repräsentation auf der Richterbank von vornherein ausgeschlossen ist. Und auch nicht nur deshalb, weil immer wieder eine nicht näher empirisch ermittelte Quote der Richterinnen und Richter ihren Parteibeitritt nicht aufgrund ihrer Weltanschauung, sondern vielmehr der besten Wahlchancen gemäss den jeweils geltenden «Proporzansprüchen» der betreffenden Partei durchaus opportunistisch plant und zuweilen sogar die Partei wechselt (selbst «taktisch» über die politischen Lagergrenzen hinweg), wenn ein entsprechend «proporzverhafteter» Richterposten frei wird.25

[19] Der Parteienproporz führt vielmehr auch deshalb nicht zur vermeintlichen Repräsentanz (geschweige denn Transparenz) der Weltanschauungen auf der Richterbank, weil die Vorstellung naiv ist, dass auch auf Seiten der wählenden Parlamentsmitglieder die Umsetzung oder auch nur Vertretung von (parteipolitischen) Weltanschauungen prioritär im Fokus stünde. So sind die Abgeordneten in den eidgenössischen Räten teils zugleich bezahlte Interessenvertreter von Wirtschaftsverbänden, Krankenkassenvereinigungen, Gewerkschaften und anderen durchaus partikuläre Ziele verfolgenden Gruppierungen. Diese Parlamentarier bekennen sich gegen teils sechsstellige Jahresentlohnung unverblümt zu den (und verfolgen nachweislich auch die) Interessen ihrer Branchen bzw. Auftraggeber; sie haben je nach der Qualität ihrer persönlichen politischen Vernetzung bzw. ihrer Einsitze in relevanten Parlamentskommissionen etc. ein mehr oder minder signifikantes ausserparlamentarisches Auftragsportfolio.26 Die schiere Existenz dieser bezahlten Vertretungen von Partikularinteressen bei eidgenössischen Abgeordneten führt zur berechtigten Frage, nach welchen wirklichen Kriterien sie die Richterbank besetzen. Oder pointiert gesagt: Während bei den Wahlkandidierenden nicht selten Karriereinteressen etwaigen Weltanschauungen weichen, nehmen bei den wählenden Parlamentariern wohl ebenso häufig monetäre Interessen einen wesentlichen Stellenwert ein – natürlich nur im Sinne einer (immerhin plausiblen, der Falsifizierung harrenden) Hypothese. Das Wertegefüge auf beiden Seiten des Wahlgeschäfts wäre alsdann auf den trivialen Wert «Geld» reduziert – vielleicht nicht immer, aber vermutlich nicht selten. Alsdann ist es nicht gerechtfertigt, bis zur hinreichenden empirischen Durchleuchtung dieser offenbar sehr wohl existenten Werterelativierung dem Parteienproporz irgendeine legitimierende Wirkung nachzusagen. Und schon gar nicht in dem Sinn, dass dadurch die zuvor nachgewiesene Verletzung der Verfassungsgarantie einer unabhängigen Justiz aufgewogen würde.

[20] Wenig plausibel ist alsdann nach dem Gesagten auch die in Bundesbern vertretene Auffassung, der Parteienproporz bzw. die auf ihm beruhende parlamentarische Richterwahl fördere die Akzeptanz der Bundesgerichte bzw. derer Urteile bei der Bevölkerung. Aufgrund des Ausgeführten erscheint diese Vorstellung geradezu merkwürdig. Man stelle sich vor, ein Prozessverlierer würde ein ihm nicht genehmes Urteil etwa mit den Worten akzeptieren: «Ach so, die Richterbank war nach Parteienproporz zusammengesetzt, gewählt von bezahlten Vertretern von Partikularinteressen gegen die Entrichtung einer Mandatssteuer durch die gewählten Richter – ja dann kann ich das Urteil natürlich viel besser akzeptieren.» Natürlich wird man einen solchen Kausalzusammenhang nirgends empirisch feststellen können. Der behauptete Konnex zwischen Parteienproporz, parlamentarischer Richterwahl und Urteilsakzeptanz erscheint damit bei Lichte betrachtet als reine Rationalisierung.27

[21] Kann folglich der Parteienproporz die eingangs dargelegte Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit so oder anders nicht legitimierend ausgleichen, so führt er bloss zu einer nicht sachlich begründbaren Einschränkung des allgemeinen Zugangs zum Richteramt aufgrund kartellistischer Absprachen zwischen den politischen Parteien, zuweilen unter Ausschluss potenziell besser qualifizierter Kandidatinnen oder Kandidaten.28 Damit ist der Parteienproporz auch unter Aspekten des Demokratieprinzips dysfunktional, weil danach der allgemeine Zugang zu öffentlichen Ämtern nur aus – vorliegend fehlenden – sachlich objektivierten Gründen eingeschränkt werden dürfte.

[22] Das soeben Ausgeführte kann auch nicht durch eine kürzlich publizierte empirische Studie über die überwiegend fehlende Auswirkung richterlicher Parteizugehörigkeit bzw. korrespondierender Wiederwahlanreize auf die Urteilsfindung am Bundesverwaltungsgericht29 relativiert werden. Zwar kommt die Studie zum Schluss, dass in den untersuchten Rechtsgebieten Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht bzw. Asylrecht parteipolitische Affiliation bzw. korrespondierende Wiederwahlanreize nur bedingt, wenn überhaupt, und jedenfalls insgesamt nicht signifikant die Urteilsfindung beeinflussen.30 Allein: Die Hypothese, dass dies überhaupt der Fall sein könnte, ist einigermassen überraschend, wenn man sich den Modus Operandi der vorn dargelegten parlamentarischen Richterbestimmung vor Augen führt. Die Wiederwahl bedingt nicht bloss das Plazet der jeweils eigenen, sondern aller proporzberechtigten Parteien. Dies führt – im Sinne einer Hypothese – logischerweise nicht zur Verpflichtung einer Richterin oder eines Richters auf die jeweils eigene Parteilinie. Vielmehr weiss die Richterin oder der Richter, dass er bzw. sie in der Spur des von allen proporzberechtigten Parteien als gemeinsamer Nenner mitgetragenen politischen Mainstreams laufen muss. Die vorn zur Unabhängigkeit referenzierten Rechtstatsachen untermauern diese Annahme. Die kartellistische, auf informellem Konsens aller relevanten Parteien gründende parlamentarische Besetzung der Richterbank schweizerischer Prägung führt zum staatstragenden (sprich: Mainstreamkonformen) Richtertypus in unseren Spruchkörpern, mit allen daraus folgenden Konsequenzen für den Individualrechtsschutz derer, welche von der Mehrheits-Präferenz abweichen.31 Kurz: zum Richter als politischem Mehrheitsvertreter32, was nicht im Sinne des gewaltenteiligen Rechtsstaates ist.

[23] Weiteres Zwischenresultat: Die von Bundesbern angenommene Legitimierung des Angriffs auf die richterliche Unabhängigkeit durch Parteiproporz erweist sich als Irrtum. Der Parteiproporz hat unter keinem relevanten Aspekt legitimierende Auswirkungen. Im Gegenteil: Er führt zur Gleichschaltung der Staatsgewalten, welche sich im Rechtsstaat im Sinne von «Checks and Balances» eigentlich in Schach halten sollten.

 

4. Festhalten Bundesberns am parlamentarischen Wahlverfahren eine sinnvolle Maxime?

[24] Verbindet man – in einem nächsten gedanklichen Schritt – jedes parlamentarische Wahlverfahren mit dem vorgenannten Parteiproporz (denn so scheinen die Denk- und Verhaltensmuster der Parteipolitiker nun einmal zu funktionieren), stellt sich die denklogische Folgefrage: Worin liegt denn überhaupt der Vorteil einer parteiproportionalen Richterwahl durch das Parlament gegenüber alternativen Richterrekrutierungsmethoden, inkl. einer etwaigen Losziehung? Bzw.: Warum hält Bundesbern in allen eingangs zitierten Varianten am parlamentarischen Wahlverfahren in der einen oder anderen Form (mit wie auch immer gearteter «stiller» Wiederwahl oder Wiederwahl durch die Gerichtskommission) fest?

[25] Diese Frage stellt sich nicht nur, weil der jeder Parlamentswahl naturgemäss inhärente Parteienproporz keinen sachlich überzeugenden Bezug zum Richteramt hat. Sondern auch, weil der Parteienproporz de facto unstrittig – inkl. gemäss den Eingeständnissen der staatspolitischen Kommissionen beider eidgenössischer Räte – das wichtigste Wahlkriterium für Richterinnen und Richter auf Bundesebene darstellt.33 Auch seitens der Richterschaft wird bemängelt, dass «die Parteizugehörigkeit bei der Auswahl zu stark gewichtet», wohingegen die «Sozialkompetenz von Richterinnen und Richtern vernachlässigt» werde.34

[26] Eine Illustration dessen, was dies konkret bedeuten kann, findet sich beispielsweise im Protokoll der Gesamterneuerungswahl des Bundesgerichts am 1. Oktober 2008. Die Gerichtskommission hatte sich gemäss Parteienproporz auf vier Kandidierende (zweimal CVP, einmal Grüne und einmal SVP) geeinigt. Die FDP-Fraktion bemühte sich, den so reflektierten Parteienproporz unter Hinweis auf die vermeintlich bessere Fachkompetenz, persönliche Eignung etc. einer eigenen Kandidatin zu sprengen. Eine einlässliche Diskussion korrespondierender sachlicher Wahlkriterien ist aber im Protokoll der Vereinigten Bundesversammlung nicht einmal der Spur nach ersichtlich. Über einen pauschalen, nicht weiter substantiierten Hinweis auf die fachlichen Eignungen der intransparent hinter verschlossenen Türen (in den Fraktionen und der Gerichtskommission) vorbestimmten MehrheitskandidatInnen geht die «Erörterung» der Wahlvorschläge nicht hinaus. Die Sprengkandidatur der FDP blieb ohne jede Chance und vor allem:  ohne jede inhaltliche Reflexion. Die in den Hinterzimmern vorselektierten AmtsanwärterInnen wurden vom Parlament offensichtlich nur pro forma akklamiert.35 Die Protokolle anderer Richterwahlgeschäfte der Vereinigten Bundesversammlung scheinen die nahezu vollständige Vernachlässigung persönlicher oder fachlicher Eignungskriterien der Richterkandidierenden noch deutlicher zu dokumentieren. So wurden an der Gesamterneuerungswahl des Bundesgerichts vom 24. September 2014 unter Verweis auf einen schriftlichen Bericht der Gerichtskommission, welcher keine einzige Wortmeldung nach sich zog und somit eine blosse Formalität darstellte, alle geheim vorselektierten KandidatInnen ohne jegliche materielle Diskussion kurzerhand «wiedergewählt» – oder eben einmal mehr bloss akklamiert.36

[27] Dazu kommt: Was in diesem Kontext in der wahlvorbereitenden Gerichtskommission hinter verschlossenen Türen passiert, bleibt intransparent. Jedenfalls geht die Lehre nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Gerichtskommission zu einer Professionalisierung der Richterwahlen geführt hat; trotz pro forma durchgeführter, allerdings a priori chancenloser öffentlicher Ausschreibungen von Richterpositionen habe die Gerichtskommission die Richterwahlen keineswegs entpolitisiert.37 Vielmehr habe sich die unverändert politisierte Entscheidfindung einfach in ein weiteres Hinterzimmer verlagert.38 Dass im verantwortlichen Wahlgremium, d.h. der Vereinigten Bundesversammlung, blosse Akklamationen stattfinden, das eigentliche Wahlgeschäft (und nicht bloss dessen informationstechnische Vorbereitung) unüberprüfbar im geheimen Raum mutmasslich «gedealt» wird, mag vielleicht durch die Realien des parlamentarischen Betriebs begründbar sein. Vielleicht führt dieser Entscheidmechanismus – wenn auch nicht dem Leitbild des Verfas- sungsgebers entsprechend – für politische, auf Interessensausgleich und Konsensfindung fokussierte Problemlösungen letztlich auch zu sachlich überzeugenden Resultaten (was hier nicht annähernd beurteilt werden kann). Aber für die personelle Besetzung eines für Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit verantwortlichen Fach- bzw. Expertengremiums (eben der Richterbank) erscheint ein solcher Modus Operandi unter jedem erdenklichen Aspekt ungeeignet. So deutet es nicht gerade auf eine hohe Entscheidqualität hin, wenn man etwa im Bericht der Gerichtskommission vom 20. Juni 2006 zur Vorbereitung der Wahlen an das Bundesverwaltungsgericht liest, die Dauer der Anhörungen der Kandidaten sei – wie schon bei der Vorauswahl für das Bundesstrafgericht – auf je 15 Minuten festgelegt worden.39 Man muss sich schon fragen, was in dieser ausserordentlich kurzen Zeit überhaupt verifiziert werden kann. In der Privatwirtschaft dauern schon für weitaus weniger verantwortungsvolle Positionen Vorstellungsgespräche deutlich länger. Jedenfalls lässt sich aufgrund des Gesagten auch angesichts der spärlichen, öffentlich verfügbaren Dokumentation über die Vorgehensweise der Gerichtskommission nicht ohne weiteres die Hypothese aufstellen, dass dort eine qualitativ nennenswerte, für Personalentscheidungen auf der Richterbank nach massgeblichen Sachkriterien zielführende Entscheidfindung vonstatten ginge.

[28] Was soeben für Wahlen festgestellt wurde, scheint auch für eine zur Debatte stehende Nichtwahl zu gelten. Zielführende inhaltliche Auseinandersetzungen mit sachlichen oder persönlichen Eignungskriterien blieben offenbar im Kontext der Wahl oder Nichtwahl der Präsidentin und des Vizepräsidenten des Bundesgerichts am 16. Dezember 2020 aus, obschon das Verhalten der Kandidierenden unter disziplinarischen Aspekten in Frage stand und Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Verleumdung war. Die Gerichtskommission liess lapidar verlautbaren, «man sei wie das Gesamtgericht der Meinung, dass diese beiden Personen in fachlicher wie persönlicher Hinsicht für diese hohen Ämter geeignet sind».40 Im Protokoll der Plenarsitzung der Vereinigten Bundesversammlung wird die Wahlentscheidung der Ratsmehrheit nach Rekapitulation der gesamten formellen «Prozessgeschichte» nicht wesentlich ausführlicher begründet: Die Gerichtskommission sei trotz der kritisierten Vorkommnisse zum Schluss gekommen, dass beide Amts- anwärter geeignet seien. «Beide konnten ihr Verhalten in allen angesprochenen Punkten erklären und dartun und zeigten sich sichtlich engagiert und willens, die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Institutionen – also dem Bundesgericht, den Geschäftsprüfungskommissionen und dem Bundesstrafgericht – zu befördern», heisst es uneinlässlich.41 Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt besagter «Erklärungen» fehlt gänzlich. Mit Burger lässt sich dazu sagen: «Wenn somit ungeachtet von einzelnen «Störfällen» die Wiederwahl der Richterschaft in der Regel sicher ist, welchen Sinn soll diese Wiederwahl alle sechs Jahre überhaupt noch haben? In Fällen eintretender Amtsunfähigkeit bzw. schwerer Verstösse gegen die Amtspflichten erscheint die Möglichkeit einer Abwahl alle sechs Jahre als ungeeignete Massnahme, um zeitgerecht Remedur zu schaffen.»42 Hinzuzufügen ist: Nicht nur wegen der zeitlichen Abläufe, sondern auch wegen der evident mangelhaften Erörterungs- und Entscheidqualität sowohl bei der Gerichtskommission, als auch bei der Vereinigten Bundesversammlung. Damit soll übrigens nicht das Resultat des besagten Wahlgeschäfts vom 16. Dezember 2020 kritisiert werden, sondern «lediglich» – und dies ist ungleich gravierender – seine evident mangelhafte objektivierte Informationsbasis bzw. die nicht ersichtliche Erörterungsqualität.

[29] Weiteres Zwischenresultat: Findet also im Parlament keine inhaltliche Wahl, ja nicht einmal ansatzweise eine Besprechung einschlägiger Eignungskriterien für RichteramtsanwärterInnen statt, und bleibt die Vorbereitung der Wahlgeschäfte durch die Gerichtskommission einerseits im Geheimbereich und anderseits wohl ebenfalls qualitativ mangelhaft, darf man sich mit Fug fragen, was denn überhaupt der Mehrwert parlamentarischer Wahlentscheidungen für die Besetzung einer Richterbank sein soll. Dies gilt für jegliche Variante parlamentarischer Richterwahlen – sei dies mit Wiederwahl nach sechs Jahren, sei dies mit «automatischer» Wiederwahl oder «Wiederwahl» durch die geheim agierende Gerichtskommission, oder eben auch bei einer allfälligen einmaligen Wahl auf Lebenszeit. Auch im letztgenannten Fall wird die Parlamentswahl mutmasslich nach den soeben diskutierten Gesetzmässigkeiten verlaufen: Parteiproporz, Parteiproporz, und nochmal Parteiproporz, und all dies ohne sachlich überzeugende Entscheidqualität. Um es auf den Punkt zu bringen: Wie Figura zeigt, ist das Parlament ganz offensichtlich nicht in der Lage, mit Bezug auf sachlich und fachlich zielführende Personalentscheide bei der Besetzung der Richterbank auch nur einen annähernd qualitativ befriedigenden Job abzuliefern.

[30] Damit soll übrigens nicht gesagt werden, dass es nicht dennoch zur Ernennung qualitativ hochwertiger Richterinnen und Richter kommt. In meiner nahezu 25-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und somit als «Power User» des Justizsystems treffe ich immer wieder hochqualifizierte und hochwertige Gerichtspersonen an. Nur kommt es zur Ernennung dieser Personen nicht wegen des geltenden Richterwahlsystems, sondern diesem zum Trotz. Und das ist natürlich nicht hinnehmbar. Es ist bei dieser Sachlage erstaunlich, dass gerade auch aus der Richterschaft heraus das Postulat aufrechterhalten wird, die für die Richterbank Kandidierenden sollten nach wie vor vom Parlament gewählt werden.43

[31] Die Maxime der Parlamentswahl ist schliesslich nicht etwa aus Gründen demokratischer Legitimation schützenswert. Nicht nur, weil wie soeben aufgezeigt, der (wohl nicht leichthin zu ändernden) Faktizität der Parlamentswahl wenig Legitimierendes anhaftet. Sondern auch deshalb, weil alternative Ernennungsverfahren ebenso demokratisch legitimiert sein können. So wird man etwa nicht vernünftig bestreiten wollen, dass die in Deutschland regierungsseitig bis zum Rentenalter ernannten Richterinnen und Richter ebenfalls demokratisch legitimiert sind. Dasselbe gilt für Richterinnen und Richter, welche von Justizräten (wie beispielsweise in Italien) rekrutiert werden, zumal dieselben nach demokratisch verabschiedeten Gesetzen agieren. Man wird auch nicht überzeugend argumentieren können, eine direkt bzw. eingliedrig zum Parlament führende Legitimationskette sei demokratisch legitimer als eine mehrgliedrige, beispielsweise über die Regierung oder ein Fachgremium zum Parlament verbundene Legitimationskette. Die demokratische Legitimationskette ist letztlich in der Essenz ein formales Verfahrenskriterium, welches über die Qualität und am Ende eben auch die inhaltliche Legitimität der korrespondierenden Entscheidungsfindung wenig aussagt. Damit soll nicht etwa die Notwendigkeit einer solchen demokratischen Legitimationskette in Abrede gestellt werden. Damit soll nur – aber immerhin und vor allem – in Erinnerung gerufen werden, dass Demokratie-Erwägungen die (wie gezeigt, in der Schweiz signifikant problembehaftete) parlamentarische Richterrekrutierung keineswegs zwingend erfordern. Und es soll daran erinnert werden, dass sich Gerichtsentscheide letztlich primär durch ihre Unabhängigkeit und Überzeugungskraft legitimieren.

 

5. Hat also das Losverfahren die Nase vorn?

[32] Damit kommen wir zum Ausgangspunkt der eingangs referenzierten, potenziellen Reformvorschläge des Parlaments (bzw. seiner Kommissionen), welche vielleicht auch gar nicht Realität werden: zum Losverfahren gemäss Justizinitiative. Ist dieses eine valide Alternative zur offenbar dysfunktionalen Parlamentswahl der RichterInnen?

[33] Die rechtswissenschaftliche Lehre steht, soweit bis dato ersichtlich, diesem Losverfahren skeptisch bis ablehnend gegenüber. Schindler etwa kritisiert, dass dadurch der Zugang zum Bundesgericht «zur Lotterie gemacht» würde. Gleichzeitig verweist er Losverfahren in die historische Vergangenheit, als es darum ging, «Gordische Knoten» des Ancien Régime zu zerschlagen bzw. dem damals verbreiteten Ämterkauf entgegenzuwirken; oder er trivialisiert das Losverfahren, indem er erwähnt, dass dieses heute beispielsweise bei der Vergabe von Jagdlizenzen für «Freiburger Wildschweine» oder «Glarner Steinböcke» zur Anwendung käme.44 Andernorts äussert sich derselbe Autor zu Losverfahren wie folgt: «Heute erscheint uns der Losentscheid Ausdruck einer zufälligen Lotterie. Aus einer historischen Perspektive trifft dies aber nicht zu. Der Losentscheid entspricht vielmehr der Vorstellung radikaler politischer Gleichheit, wodurch jede Person die genau gleiche Chance haben soll, ein Amt zu bekleiden. (. . . ) Unser Verhältnis zum Los hat sich aber geändert – Demokratie bedeutet für uns heute in erster Linie die bewusste Wahlentscheidung für eine Person, von der wir möglichst genau wissen wollen, wo sie sich politisch positioniert.»45

[34] Abgesehen davon, dass auch die heutige Richterwahl sowohl im Bund als auch den Kantonen (wohl mittlerweile mit Ausnahme des Kantons Freiburg) in Wirklichkeit nichts anderes als ein Ämterkauf (gegen Bezahlung von Mandatssteuern) ist, wir also insofern leider keine wesentliche Differenzierung zum Ancien Régime vollbracht haben, und abgesehen davon, dass – wie gezeigt – das parlamentarische Wahlverfahren die von Schindler gelobte Entscheidtransparenz gerade nicht gewährleistet, ist seine Verlagerung des Losverfahrens in die historische Mottenkiste ebenso falsch, wie dessen versuchte Trivialisierung oder eben auch Radikalisierung. Schon ein kurzer Rundblick auf einschlägige Fachbeiträge zeigt: Losverfahren zur Besetzung kritischer Positionen sind sowohl modern als auch in der Wirtschaft praktiziert und erfolgreich. Es gibt hierfür verschiedenste Evidenzen.

[35] So schreibt etwa die Antony Giddens-Schülerin und Wirtschaftswissenschaftlerin Amanda Goodall in der Financial Times am 7. September 2020: «Random selection for top jobs is not a crazy idea».46 Um die Diversität auf Führungsetagen der Privatwirtschaft zu verbessern, favorisiert sie «the use of random selection from a pre-chosen pool of candidates for promotion into middle management». Und weiter: «On the demand side, recruiters are prone to biases and other irrationalities. Evidence from neuroscience shows that stereotype associations, which influence behaviour through unconscious biases, are hard to control. When candidates differ greatly in their characteristics, they are more difficult to compare. Research suggests that evaluations are then more likely to be implicitly influenced by prejudices, stereotypes and in-group favouritism.» Goodall hätte diesen Satz genauso gut dezidiert auf das eidgenössische Richterauswahlsystem beziehen können, wie sich aus den vorstehenden Feststellungen und Schlussfolgerungen ergibt. Auch zur nachfolgenden Aussage der Autorin gibt es nicht viel hinzuzufügen:

«There are benefits to both diversity and efficiency from using random selection. The first advantage is that this procedure encourages new talent because homophily, and other selection biases, are reduced. Crucially, it also protects women and ethnic minorities against internalising failure, and reduces the propensity of winners to assume they are ‹the chosen one› and overclaim on their success. Efficiency is also likely to be enhanced. A century ago, a Danish mathematician, Johan Jensen, explained one clever rationale for randomisation. It all stems from the power of averaging. Take the case of choosing line managers. Imagine they are being picked randomly out of a hat that is full of all the potentially qualified applicants. Averaging across the good and bad choices will come out well for the organisation if the really good candidates outweigh the negative influence of the duds. We know that in the field of human performance, it is often the case that the very best people are extraordinarily valuable to an organisation – and yet at the interview stage those very people will often appear as risky hires to a selection panel.»

[36] Auf derselben Linie argumentiert ein wissenschaftlicher Aufsatz von Goodall/Osterloh vom 14. August 2017, publiziert unter dem Titel «Lack of diversity in leadership: can random selection break the deadlock?»47 Gestützt auf einschlägige Evidenzen wird aufgezeigt, dass durch Losverfahren beispielsweise unlautere Einflüsse von politischen Interessensgruppen auf politische Entscheidungen verhindert und bei zeitlich konsistenter Anwendung des Losverfahrens nach einer gewissen Dauer die Diversität bei der Besetzung relevanter Positionen (egal nach welchen Kriterien, also beispielsweise Persönlichkeit, sexueller Orientierung, Kreativität oder Talent) verbessert wird.48 Unter anderem ist auch erwiesen, dass die Besetzung von Führungspositionen nach gefilterten oder «fokalen» Losverfahren (also Losziehung aus einem nach einschlägigen objektiven Kriterien vorselektierten Kandidatenpool) die Effizienz von Organisationen in der Privatwirtschaft erhöht, weil schlicht und ergreifend dadurch bessere Personalselektionen erzielt werden.49 Selbst gelegentlich «schlechte» Losziehungen würden durch die statistisch immer wieder erfolgenden Ziehungen ausserordentlich hochqualifizierter Kandidaten mehr als ausgeglichen.50 Schliesslich zeige die Erfahrung, dass an solchen Losverfahren eben auch hochqualifizierte Anwärter teilnehmen, welche ansonsten gar nicht willens wären, zu kandidieren.51 Auf die hier diskutierte Problematik bezogen: Es ist plausibel, dass ein fokales Losverfahren potenziell hochqualifizierte Richterkandidaten, welche Parteipolitikavers sind, für den Zugang zur Richterbank motivieren und so letztlich die Qualität und Diversität des Justizsystems erhöhen würde.

[37] Diese Einsichten werden auch etwa von amerikanischen Autoren gestützt, und lassen sich ohne weiteres mathematisch plausibilisieren.52 Und schliesslich fordern auch schweizerische Forschende, dass Führungspositionen im Losverfahren besetzt werden sollen. So vertreten die Schweizer Ökonomen Margit Osterloh und Bruno S. Frey zusammen mit der Soziologin Katja Rost gemäss unlängst erschienener Medienberichterstattung53 unter anderem gestützt auf ein empirisches Experiment in Zusammenarbeit mit der ETH Zürich die Auffassung, dass per fokalem Losverfahren gekürte Führungspersonen ihre Fähigkeiten weniger überschätzen und ihre Macht weniger missbrauchen als beispielsweise per Leistungstest Rekrutierte. Etwaige Verlierer einer Losziehung würden das Gesicht wahren; denn eine Nichtauswahl wäre in einem Losverfahren denknotwendig kein persönliches Scheitern. Folglich würden potenziell mehr geeignete Kandidierende antreten als bei einer ausschliesslich meritengeleiteten Rekrutierung. Und schliesslich:

«Wenn das Los bestimmt, wer von einer Shortlist das Rennen macht, lohnen sich weder Bestechung noch Versuche, durch die Vorteilnahme persönlicher Beziehungen den Karrieresprung zu erzwingen. Entsprechend erhalten auch Aussenseiter eine Chance. Zudem entkrampfe sich die Beziehung verfeindeter Gruppen, da jede Gruppe die gleiche Chance habe, an die Macht zu gelangen.»54

[38] Hat also gegenüber dem bisherigen Richterwahlverfahren die Losziehung gemäss Justizinitiative die Nase vorn? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wie sachlich objektiviert bzw. wie sehr nach einschlägigen Kriterien der Kandidatenpool bestückt wird, aus dem heraus das Los gezogen wird. Die von der Justizinitiative vorgeschlagene Bildung dieses Kandidatenpools durch eine in einem demokratisch legitimierten Prozess bestimmte, nicht parteipolitisch besetzte Fachkommission ist in dieser Hinsicht das wichtigste weichenstellende Element des Initiativvorschlags, welches in der Initiativumsetzung nach hier vertretener Auffassung das Hauptaugenmerk verdient. Die Herangehensweise der Justizinitiative ist nach dem Gesagten jedenfalls alles andere als ein historisches Exotikum, und schon gar nicht trivial und noch weniger radikal. Entsprechende Äusserungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur erweisen sich damit als unwissenschaftlich. Für die Vorzüge des fokalen Losverfahrens sprechen wirtschaftswissenschaftliche und mathematische Evidenzen, welche bei der sich anbahnenden Diskussion um die Justizinitiative tunlichst zu berücksichtigen sind.

 

6. Testergebnis und Ausblick

[39] Nach dem bisher Ausgeführten hat Bundesbern für seine Sichtweise den schnellen Sehtest leider nicht bestanden. Durch den Pauschalverweis auf die vermeintlich «gute Funktionsweise» des bisherigen Richterwahlsystems und die vermeintlich legitimierende Wirkung des Parteienproporzes konnten die politischen Akteure des Bundeshauses bildlich gesprochen nicht einmal die oberste, übergross gedruckte Linie auf der Testtafel lesen. Ihre Sichtweise widerspricht den ersichtlichen empirischen Evidenzen wie auch den massgebenden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Richterrekrutierung.

[40] Natürlich ist dies nur das Resultat eines Schnelltests. Und jeder Schnelltest bedarf weiterer Validierung. Doch wie jeder Schnelltest hat auch dieser hier immerhin indikativen Wert. Und wie bei jedem Schnelltest wäre es wohl nicht weise, das Resultat einfach zu ignorieren.

[41] Die politischen Akteure in Bundesbern täten gut daran, sich die vorstehenden Kritikpunkte im Interesse der positiven Fortentwicklung der schweizerischen Verfassungs-Governance zu Herzen zu nehmen. In einem Land ohne durchgängige Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze ist wenigstens eine rechtsstaatlich einwandfrei besetzte und ebenso rechtsstaatlich einwandfrei funktionierende Justiz ein dringend notwendiges Postulat. Die Justizinitiative ist zu diesem Zwecke keineswegs eine Ausprägung radikaldemokratischer Fantasterei. Wie gezeigt haben deren Anliegen vielmehr Hand und Fuss auf wissenschaftlich valider Grundlage. Diese Initiative bietet der Schweiz eine Chance, mit einer echten politischen Innovation einen neuen internationalen Trend zu begründen, statt wie bisher anderweitig definierten «internationalen Standards» hinterherzuhinken.

 

Dr. Mark Livschitz, Rechtsanwalt, Zürich.

 

1 Vgl. Geschäft Nr. 20.480 auf Curia Vista.
2 Medienmitteilung der Bundesversammlung vom 3. Dezember 2020, 16:40 Uhr.
3 Bericht des BJ vom 7. Januar 2021 an die Mitglieder der RK-N, www.parlament.ch/centers/documents/de/20-480-bericht-bj-umsetzung-2021-02-04-d.pdf.
4 Medienmitteilung der Bundesversammlung vom 15. Januar 2020 21,15 000, Seite 1.
5 BBl 2020, 6845.
6 BBl 2020, 6823.
7 BBl 2020, 6822.
8 BBl 2020, 6838.
9 Patrick Guidon, Justiz-Initiative: Eckpunkte eines Gegenentwurfs und Ausblick, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2020/4, Kapitel 2.1 bzw. 2.2 m.w.H.
10 Guidon a.a.O. Kapitel 2.3 m.w.H.
11 Guidon a.a.O. Kapitel 3.
12 Martin Burger, Richterwahl, Parteiproporz und Parteisteuern, in: ZBl 121/2020, 57 f., 57.
13 Burger a.a.O.
14 Kleine Verwahrung: Susan Boos, «Die Angst beeinflusst die Urteile», Interview mit Marianne Heer in: WOZ Nr. 01/2017 vom 5. Januar 2017.
15 Nora Markwalder/Janine Binswanger, Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft: Eine empirische Analyse, in: forumpoenale 5/2020, 384 ff., insbes. 386 f.
16 Markwalder/Binswanger a.a.O. 387.
17 Ulrike Busse, Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine empirische Studie, Göttingen 2008, 265.
18 Michele Luminati/Filippo Contarini, Die Bundesrichterwahlen im Wandel: «Kampfwahlen», «Denkzettel» und andere Eigentümlichkeiten, in: ZBl 1/2021, 3 ff., 25 f. m.w.H.
19 So die Quintessenz von Luminati/Contarini a.a.O. 25 ff.
20 Luminati/Contarini a.a.O. 30 m.w.H.
21 AB 2020 V 1972.
22 Mark Livschitz, Die Richterwahl im Kanton Zürich. Ihre Faktizität am Obergericht und an den Bezirksgerichten als verfassungsrechtliches Problem, Zürich 2002, insbesondere 220 ff. m.w.H.
23 Livschitz a.a.O. 223.
24 Siehe dazu etwa Benjamin Schindler, Das Parteibuch der Richterinnen und Richter: Fluch oder Segen?, ZBl 1/2021, 1 f., 2.
25 Burger a.a.O. 58; Guidon a.a.O. Kapitel 2.3.; Niccolò Raselli in: «Der Kreis der Richterkandidaten ist zu klein» (Streitgespräch mit Mark Livschitz), Plädoyer 6/18, 9.
26 Michael Furger/Peter Hossli/Samuel Tanner/Laurina Waltersperger, Die stille Macht im Bundeshaus: Wie Lobby-Firmen für 100’000 Franken Gesetze stoppen, in: NZZ am Sonntag vom 21. September 2019.
27 Kurioserweise wird diese Rationalisierung – freilich ohne jeden empirischen Beleg – nach wie vor auch durch arrivierte Staatsrechtler kolportiert, siehe etwa Benjamin Schindler, Losverfahren – Möglichkeiten und Grenzen des ausgleichenden Zufalls, in: ZBl 12/2018, 617 f., 618 m.w.H.
28 Raselli a.a.O. 8.
29 Gabriel Gertsch, Richterliche Unabhängigkeit und Konsistenz am Bundesverwaltungsgericht: eine quantitative Studie, in: ZBl 1/2021, 34 ff.
30 Gertsch a.a.O. 47–49.
31 Livschitz a.a.O. insbesondere 285 ff.
32 Livschitz a.a.O.
33 BBl 2020, 6827.
34 Kathrin Alder/Daniel Gerny, «Das Bundesgericht hat seine Aufsichtspflichten nicht wirklich wahrgenommen und Fehler gemacht», Interview mit Marianne Heer in: NZZ vom 16. Juni 2020.
35 AB 2008 V 1590.
36 AB 2014 V 1879.37 Luminati/Contarini a.a.O. 13.
38 So die Quintessenz von Luminati/Contarini a.a.O. 14.
39 Bericht der Gerichtskommission der Bundesversammlung vom 20. Juni 2006 zur Vorbereitung der Wahlen an das Bundesverwaltungsgericht (https://www.parlament.ch/centers/documents/de/gk-wahl-bverw-gericht-2006-d.pdf), 8.
40 Kathrin Alder/Marcel Gyr, Wahl mit Misstönen – wenn die obersten Richter der Schweiz selber in einen Rechtsstreit verwickelt sind, NZZ vom 15. Dezember 2021.
41 AB 2020 V 2745.
42 A.a.O. 57.
43 Raselli a.a.O. 6; Guidon a.a.O. Kap. 3.1.
44 Benjamin Schindler, Losverfahren – Möglichkeiten und Grenzen des ausgleichenden Zufalls, in: ZBl 12/2018, 617 f., 618.
45 Benjamin Schindler, Richterliche Unabhängigkeit im Spannungsfeld von Demokratie und Parteipolitik, Autoreninterview mit dem Schulthess-Verlag vom Januar 2021 auf https://www.schulthess.com/buchshop/fachkatalog/autoreninterviews/. Zur Diskussion, welchen Stellenwert diese Positionierung haben soll, vgl. auch die Beiträge von Rachel Cahill-O’Callaghan sowie von Ryan Malphurs/Thomas Stadelmann in dieser Ausgabe von «Justice - Justiz - Giustizia». 
46 www.Ft.Com/Content/Bfd389c6-7a68-4c51-Ad1b-3634149742e6 (nur für Abonnenten abrufbar).
47 Amanda H. Goodall/Margit Osterloh, Lack of diversity in leadership: can random selection break the deadlock?, abrufbar unter: Https://www.amandagoodall.com/Women-and-random-selectionAug2020.pdf.
48 Goodall/Osterloh a.a.O. 5.
49 Goodall/Osterloh a.a.O. 8 ff.
50 Goodall/Osterloh a.a.O. 9.
51 Goodall/Osterloh a.a.O. 10.
52 So bspw. Kent R. Kroeger, Random-selection is a great equalizer, Aufsatz vom 31. Januar 2019, abrufbar auf kentkroeger.medium.com/random-selection-is-a-great-equalizer-aa6ac7198bc5.
53 Thomas Fuster, Chef aus Zufall: Wäre die Wirtschaft besser dran, wenn die Führungskr.fte per Losentscheid ausgewählt würden?, in: NZZ vom 23. November 2020.
54 Fuster a.a.O. Vgl. zur Bewertung des Losverfahren auch die Beiträge von Katja Rost/Malte Doehne/Margit Osterloh sowie von Hubertus Buchstein in dieser Ausgabe von «Justice - Justiz - Giustizia».

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