Stand der Initiative am 1. Mai 2020

Die Eidgenössische Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren» ist zustande gekommen und wurde am 26. August 2019 mit 130'100 gültigen Unterschriften eingereicht. Nun liegt es am Bundesrat, am Parlament sowie am Stimmbürger, zu noch nicht bekannten Zeitpunkten Stellung zu nehmen.

Die Initianten sehen sich durch die Entwicklungen und Geschehnisse in Exekutive und Legislative in allen Belangen darin bestätigt, dass die Realisierung der Justiz-Initiative dringend nötig ist. Die Justiz-Initiative strebt Folgendes an: 

 

  1. Eine klare und unmissverständliche Trennung der Judikative von Exekutive, Legislative, den politischen Parteien sowie der gesamten «Classe politique», in welcher die Justiz, zum Nachteil der Rechtssuchenden, einverleibt ist. 
  2. Zugang zum höchsten Richteramt auch für befähigte Juristinnen und Juristen, die keiner Partei angehören. 
  3. Wer in das höchste Richteramt berufen werden soll, hat sich einer Fachkommission zu stellen, welche die Befähigung prüft. Wer als befähigt erachtet wird, hat sich dem Losverfahren zu stellen. Dieses bestimmt, wer die freiwerdenden Sitze beim höchsten Gericht besetzt. 
  4. Die Fachkommission wird durch den Bundesrat für eine Dauer von zwölf Jahren gewählt. Die Mitglieder der Fachkommission müssen unabhängig von politischen Organisationen und Behörden sein.
  5. Wer die Amtspflichten als Richterin oder Richter schwer verletzt, oder nicht mehr die Fähigkeit besitzt, das Richteramt auf Dauer auszuüben, kann durch die vereinigte Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates abberufen werden. 
  6. Bundesrichterinnen und Bundesrichter, die bei Inkrafttreten der Justiz-Initiative im Amt sind, können noch bis Ende des Jahres, in dem sie das 68. Altersjahr erreicht haben, im Amt bleiben.

Unabhängig der Wirkungen für die Unabhängigkeit der Justiz wird mit der Annahme der Justiz-Initiative vor allem erreicht:

 

  • Dass sich keine Bundesrichterin und kein Bundesrichter den Parteien über die Bundesversammlung einer Wiederwahl stellen muss. Die Erpressbarkeit fällt somit weg. 
  • Dass Parteien von den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern keine Mandatssteuer einfordern können. Der Verkauf und Kauf von Richterämtern durch Parteien und Richter ist eine widerrechtliche Handlung und wäre nach Auffassung der Initianten heute schon strafbar. 
  • Dass die Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter nicht mehr über das Parteibuch erfolgt.
  • Dass damit bestens ausgewiesenen Juristinnen und Juristen die Chance eröffnet wird, das Richteramt zu erreichen, während für die jetzige Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter (wie auch bei Staatsanwälten) die fachliche Kompetenz tendenziell eher ein Nachteil ist, oder besser gesagt, nur eine geringe Bedeutung hat. Eine Fachkommission z.B. wird der Erfahrung eines Richterkandidaten eine Bedeutung beimessen und erfahrungslose Personen z.B. im Alter von 27 Jahren zurückweisen, da den Rechtssuchenden nicht zugemutet werden kann, sich mit dem Pech abfinden zu müssen, von erfahrungslosen Richterinnen und Richtern strafrechtlich abgeurteilt zu werden – oder zivilrechtliche Urteile gefällt zu bekommen.
  • Dass unabhängige Bundesrichterinnen und Bundesrichter Urteile aus Vorinstanzen kritischer prüfen und bei Bedarf zurückweisen. Dies, ohne Rücksicht auf falsch verstandene Kollegialität und Zugehörigkeit zum jeweiligen Mainstream sowie der marktbeherrschenden «Classe politique». 
  • Dass endlich auch die faktische Aussichtslosigkeit wegfällt, gegen die Exekutive u.a. wegen Willkür und den Ämtern gefälligen, extensiven Gesetzesauslegungen und Verordnungen erfolglos zu prozessieren. Das heisst, damit überhaupt wieder das Risiko eines Prozesses in Kauf genommen wird.
  • Dass die Rechtssuchenden dank des Losverfahrens darauf hoffen, ja sogar damit rechnen können, dass von Parteien und Behörden unabhängige – z.B. durch die Privatwirtschaft gestählte und erfahrene Richterinnen und Richter – Urteile gefällt werden, die die Bürgerinnen und Bürger schützen und verstehen.
  • Dass die Urteile nicht mehr primär oder sogar allein aus der Optik einer «vermeintlichen Staatsräson», zum Nachteil der Rechtssuchenden (zum Nachteil des von «unten nach oben»), im besten Einvernehmen mit dem politischen Machtgefüge gefällt werden. Sondern einfach auf Grundlage der Bundesverfassung, den Gesetzen, nach bestem Wissen und Gewissen, also allein im Interesse der Gerechtigkeit. 

 

Urschweizerische Forderungen sollen eingelöst und wieder zur Tradition werden!

 

Im Sinne des Bundesbriefs von 1291 und in der Bundesverfassung unter Artikel 30 Abs. 1 setzen wir uns mit allen rechtlichen Mitteln weiterhin für die Justiz-Initiative ein.

Im Bundesbrief von 1291 steht: 

«Wir haben einhellig gelobt, dass wir in den Tälern keinen Richter anerkennen, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat.»

Worauf dessen Sinn die Bundesverfassungsartikel in Artikel 30 Abs. 1 wie folgt durch den Souverän übernommen hat:

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht…»

Indem Sie, liebe Leserinnen und Leser, die Justiz-Initiative bejahen, helfen Sie mit, sowohl die Forderungen der Gründerväter von 1291, wie auch den Artikel 30 Abs. 1 der Bundesverfassung zum Wohle der Gerechtigkeit, der Freiheit und der Eidgenossenschaft umzusetzen. 

Adrian Gasser

 

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